a) Weiter erklärt der Beschwerdeführer, in Zusammenhang mit der Nordost-Zufahrt seien auf der Parzelle Nr. G.________ massive Terrainveränderungen vorgenommen worden. Dadurch sei der ursprüngliche Charakter der Umgebung des denkmalgeschützten Bauernhauses A.________ 12 zerstört worden. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. April 2023 führt der Beschwerdeführer aus, die Umgestaltung der Zufahrt Nordost sei bereits 1999 neben dem zu diesem Zeitpunkt als schützenswertes Baudenkmal eingestuften Bauernhauses A.________ 12 und ohne Baubewilligungsverfahren erfolgt.