Die Gemeinde Brenzikofen hätte gestützt auf Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG ein Baupolizeiverfahren eröffnen, den Beschwerdeführer als Zustandsstörer und die Beschwerdegegnerinnen als Verhaltensstörerinnen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auffordern und ihnen Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches erteilen sollen. In der zu treffenden Wiederherstellungsverfügung hat die Gemeinde die Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes genau zu bezeichnen.25 Beim rechtmässigen Zustand handelt es sich nicht zwingend um den Zustand der Nordwest-Zufahrt unmittelbar vor der Sanierung im Jahr 2022.