Dies gilt aber nur, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Befindet sich ein Bauvorhaben wie vorliegend die Nordwest-Zufahrt in der Landwirtschaftszone, ist eine Änderung baubewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen (vgl. Art. 7 Abs. 1 BewD). Die Baubewilligungspflicht in der Landwirtschaftszone wird grundsätzlich sehr streng gehandhabt, da Letztere von Überbauungen weitgehend freigehalten werden soll (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG; sog. Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet).24