Es handle sich um eine reine Sanierung der Weganlage, die nicht baubewilligungspflichtig sei. Auch die qualitativ wertvolle Gartengestaltung zwischen den Gebäuden, die weder landwirtschaftliche Nutzflächen betreffe noch die Landschaft wesentlich verändere, erfülle die Voraussetzungen für die Bejahung einer Baubewilligungspflicht nicht. Es bestehe keine Veranlassung, die Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes zu verlangen.