In ihrer Beschwerdevernehmlassung führt die Gemeinde aus, die Luftbilder bestätigten den Bestand eines Weges bereits vor dem Jahr 1972. Gemäss Luftbild 1976 sei der Weg als landwirtschaftliche Zufahrt zur Liegenschaft A.________ 12 genutzt worden. Im Rahmen der Baubewilligung vom 28. April 1997 bzw. vom 22. Oktober 1998 für den Um- und Ausbau der Liegenschaft A.________ 12 sei davon ausgegangen worden, dass es sich um einen bestehenden altrechtlichen Weg handle. Aus diesem Grund sei damals weder eine Strassenanschlussbewilligung noch eine Bewilligung für einen Ausbau des Weges erteilt worden.