Die Fahrspur der Nordwest-Zufahrt sei in letzter Zeit immer breiter und zur Hauptzufahrt für immer breitere Motorfahrzeuge geworden. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. April 2023 ergänzt der Beschwerdeführer, der Situationsplan vom 3. Mai 1996, der Projektgrundriss der Bauvoranfrage im Massstab 1:1000 sowie der Baugesuchsplan vom 31. Januar 1997 würden beweisen, dass kein Strassenanschluss Nordwest bestanden habe und es sich nicht um einen altrechtlichen Weg handle. Seit 1977 diene das Bauernhaus nicht mehr der Landwirtschaft. 15 VGE 2019/424 und 425 vom 14. Juni 2021, E. 4.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 2