a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die vom Fuss- und Fahrwegrecht erfasste Nordwest- Zufahrt sei im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung im Jahr 1998 lediglich zwei Meter breit gewesen. Für die Umbauarbeiten am Bauernhaus A.________ 12 und die Errichtung des Nebengebäudes A.________ 12a sei ein provisorischer Bauweg erstellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine Zufahrt, sondern nur ein schmales «Mattenwägli» für Fussgänger bestanden. Die Umnutzung in eine über zwei Meter breite Hauptzufahrt sei ohne sein Einverständnis geschehen. Die Luftaufnahmen bewiesen, wie das «Mattenwägli» im Nordwesten schleichend verbreitert worden sei.