Diese Bauvorhaben sind jedoch baubewilligungspflichtig, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. Art. 7 Abs. 1 BewD). Ferner ist ein solches Bauvorhaben auch dann baubewilligungspflichtig, wenn es die Umgebung eines Baudenkmals betrifft und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 BewD).