1a BauG weiter konkretisiert. Baubewilligungspflichtig sind unter anderem alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. Art. 1a Abs. 1 BauG). Art. 1b BauG sowie Art. 6 f. BewD14 regeln die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere