a) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG13). Voraussetzung einer Bewilligung ist insbesondere, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG). Die baubewilligungspflichtigen Vorhaben sind in Art. 1a BauG weiter konkretisiert.