BauG baupolizeilich hätte einschreiten und allenfalls Wiederherstellungsmassnahmen verfügen müssen. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die materielle Beurteilung der angeblichen Terrassierung und des Strassenanschlusses bzw. ob diese bewilligt werden können. Auf die entsprechenden Anträge kann nicht eingetreten werden. 3. Rechtliche Grundlagen