Die Gemeinde hat mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2023 festgestellt, dass keine öffentlich-rechtlichen Tatbestände betroffen seien und kein Handlungsbedarf bestehe. Mit seinen Anträgen im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer vorliegend sinngemäss geltend, dass die Gemeinde hinsichtlich der Nordwest-Zufahrt auf der Parzelle Nr. B.________, deren Strassenanschluss an die öffentliche Strasse sowie der Terrainveränderungen in Zusammenhang mit der Nordost-Zufahrt auf der Parzelle Nr. G.________ ein baupolizeiliches Verfahren hätte durchführen müssen.