b) Mit baupolizeilicher Anzeige vom 9. März 2022 machte der Beschwerdeführer eine Verbreiterung der Nordwest-Zufahrt durch die Beschwerdegegnerinnen, eine fehlende Strassenanschlussbewilligung der Nordwest-Zufahrt, massive Terrainveränderungen in Zusammenhang mit der Nordost-Zufahrt auf der Parzelle Nr. G.________ sowie widerrechtlich parkierte Fahrzeuge in der Landwirtschaftszone auf der Parzelle Nr. B.________ geltend. Die Gemeinde hat mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2023 festgestellt, dass keine öffentlich-rechtlichen Tatbestände betroffen seien und kein Handlungsbedarf bestehe.