a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG9 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Auch wenn mit einer Verfügung keine baupolizeilichen Massnahmen getroffen werden, sondern auf solche verzichtet oder die baupolizeiliche Relevanz eines Sachverhaltes allenfalls gar verneint wird, liegt eine baupolizeiliche Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG vor. Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2023 hielt die Gemeinde fest, dass kein baupolizeilich relevanter Tatbestand vorliege. Die BVD ist damit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.