3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet8, beteiligte mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2023 die Stockwerkeigentümerinnen der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________ 12 und 12a als Beschwerdegegnerinnen am Verfahren, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2023 beantragte die Gemeinde sinngemäss, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sei diese unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 24. März 2023 eine Stellungnahme ein, sie stellen jedoch keinen Antrag.