_ 12 sei davon ausgegangen worden, dass es sich um einen bestehenden, altrechtlichen Weg handle. Aufgrund des bereits seit Jahrzehnten bestehenden Wegs mit einer Breite von 2.00 bis 2.40 m mit dem bestehenden Anschluss an die Gemeindestrasse bestehe keine Veranlassung, baupolizeilich gegen den Bestand des Weges vorzugehen. Es seien keine öffentlich-rechtlichen Tatbestände betroffen. Die Durchsetzung bzw. Löschung des Fuss- und Fahrwegrechts sei eine zivilrechtliche Angelegenheit.4