Es habe lediglich ein schmales «Mattenwägli» für Fussgänger bestanden. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund der massiven Terrainveränderung auf ihrem Grundstück gelangten die Beschwerdeführerinnen derzeit nur über die Nordwest-Zufahrt zu ihren Autoabstellplätzen. Zudem würden seit längerer Zeit auf seiner Parzelle Nr. B.________ entlang der Nordwest-Zufahrt widerrechtlich Fahrzeuge parkiert.2