Am 9. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland und beantragte, es sei die Wiederherstellung der Hauptzufahrt Nordost von der Gemeindestrasse zu den Gebäuden A.________ 12 und 12a zu verfügen und das Fahrwegrecht Nordwest aufzuheben. Die Beschwerdegegnerinnen hätten die Nordwest-Zufahrt in eine über zwei Meter breite Hauptzufahrt umgenutzt. Die Nordwest-Zufahrt sei jedoch nie als Hauptzufahrt zu den Gebäuden A.________ 12 und 12a vorgesehen gewesen und es sei keine Weganschlussbewilligung auf die öffentliche Strasse vorhanden. Es habe lediglich ein schmales «Mattenwägli» für Fussgänger bestanden.