Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin gilt als unterliegend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin nicht alle Akten zur Einsicht zur Verfügung stellte und den Entscheid ungenügend begründete (vgl. E. 2 und 3). Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art.