Angesichts der strengen Rechtsprechung21 betrifft dies auch die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin, selbst wenn diese Kosten nicht leicht wiegen sollten. Nach dem Gesagten werden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen, klar übertroffen. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind für die Beschwerdeführerin daher zumutbar und verhältnismässig. Dass dem Freizeitlokal durch den angeordneten Rückbau der Sinn und Zweck entzogen wird, ändert daran nichts, ist diese Nutzung nach dem Gesagten doch Teil der formell und materiell