Die Anordnungen der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Rückbau des Wohnraums bzw. des Freizeitlokals in den 1991 bewilligten Zustand als Geräteraum sind zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, werden weder von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch sind 12/15 BVD 120/2023/12