Was die Vorbringen zur formellen Rechtmässigkeit aufgrund von nicht aktenkundigen und von der Beschwerdeführerin nicht beigebrachten Bewilligungen sowie aufgrund von allfälligen Gegengeschäften anbelangt, so kann auf die Ausführungen unter E. 4b verwiesen werden. Ebenfalls bereits ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin weder aus der Kenntnis der Behörden von den vorgenommenen baulichen Massnahmen noch aus der Übernahme des Grundstücks zu Eigentum erst im Jahr 2020 etwas zu ihren Gunsten ableiten kann und sie nicht als gutgläubig gelten kann (E. 5d).