f) Bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung durch Rückbau des Wohnraums bzw. des Freizeitlokals in den Geräteraum gemäss Baubewilligung vom 2. Mai 1991. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit und führt dabei aus, die Vorinstanz habe die Wiederherstellung verfügt, obschon sie seit Jahrzehnten Kenntnis über die Installationen habe, diese – zumindest teilweise – bewilligt worden sein müssen bzw. als Gegengeschäft mit dem vorherigen Eigentümer zugestanden worden seien. Hinzu komme, dass sie die Liegenschaft erst im Jahr 2020 erworben habe und die Baute als Freizeitlokal eingetragen sei.