Daraus ergibt sich, dass nach Bundesgericht im Falle der Gutgläubigkeit und der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch längjähriges Nichteinschreiten höchstens die Ansetzung einer längeren Wiederherstellungsfrist denkbar ist, dies jedoch nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend macht – zu einer Anwendbarkeit oder gar Verkürzung der 30-jährigen Verwirkungsfrist führen kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht daher bereits deswegen fehl. Kommt dazu, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gutgläubig ist und kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Insgesamt steht fest, dass der Wiederherstellungsanspruch damit vorliegend nicht verwirkt ist.