Dies zu Recht: So hat das Bundesgericht in BGE 147 II 309 entschieden, dass der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone nicht nach 30 Jahren verwirke.20 Mit Verweis auf diesen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, das Bundesgericht habe in diesem Entscheid entschieden, dass der Vertrauensschutz anwendbar sei und eine kürzere Verwirkung des Wiederherstellungsanspruches eintreten könne, sofern die Bauherrschaft gutgläubig sei und die Baubehörde nach ihrem langjährigen Nichteinschreiten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Aufgrund des Vertrauensschutzes sei der Wiederherstellungsanspruch daher bereits verwirkt.