Das Verhalten der Gemeinde im Zusammenhang mit den erwähnten Anschlüssen wie auch die Deklaration des Umbaus bei der Steuerverwaltung (Beschwerdebeilage 7) und die darauffolgende Aufnahme des Gebäudes im Grundstückblatt als «Freizeitlokal» (Beschwerdebeilagen 3 und 4) lassen zwar den Schluss, dass die Behörden schon länger von der erfolgten Umnutzung des Gebäudes auf Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. F.________ und den damit zusammenhängenden baulichen baulichen Vorkehren wussten und daher schon früher hätten einschreiten müssen. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: