Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht davon ausgehen dürfen, dass eine solche Umnutzung ohne Baubewilligung möglich und in der Landwirtschaftszone bewilligungsfähig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin das Wissen(müssen) ihres Rechtsvorgängers anrechnen lassen muss. Denn die Käuferschaft kann keine bessere Rechtspo- 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b. 10/15 BVD 120/2023/12