Aus dem Handeln der Gemeinde im Zusammenhang mit diesen Anschlüssen lässt sich mit anderen Worten nicht ableiten, dass die Behörden dadurch den Anschein vermittelt hätten, diese Umnutzung könne ohne Baubewilligung erstellt werden. Aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 23. Februar 2023 und in der Stellungnahme vom 5. Juni 2023 lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht davon ausgehen dürfen, dass eine solche Umnutzung ohne Baubewilligung möglich und in der Landwirtschaftszone bewilligungsfähig ist.