Eine solche lässt sich auch nicht aus dem Verhalten der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Strom-, Wasser- und Kanalisationsanschluss ableiten, hat dies doch nichts mit der Notwendigkeit einer Baubewilligung für die strittige Umnutzung mitsamt den dafür vorgenommenen baulichen Massnahmen zu tun. Aus dem Handeln der Gemeinde im Zusammenhang mit diesen Anschlüssen lässt sich mit anderen Worten nicht ableiten, dass die Behörden dadurch den Anschein vermittelt hätten, diese Umnutzung könne ohne Baubewilligung erstellt werden.