Es ist vorliegend weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Baubewilligungspflicht und der baurechtlichen Bewilligungsfähigkeit eine Zusicherung oder falsche Auskunft erteilt hätten. Eine solche lässt sich auch nicht aus dem Verhalten der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Strom-, Wasser- und Kanalisationsanschluss ableiten, hat dies doch nichts mit der Notwendigkeit einer Baubewilligung für die strittige Umnutzung mitsamt den dafür vorgenommenen baulichen Massnahmen zu tun.