Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.16 Gutgläubig kann eine Bauherrschaft nur sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt, z.B. aufgrund einer mangelhaften Bewilligung oder Auskunft. Es ist vorliegend weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Baubewilligungspflicht und der baurechtlichen Bewilligungsfähigkeit eine Zusicherung oder falsche Auskunft erteilt hätten.