Der Zweck des Anschlussgesuches – namentlich die Installierung einer Wärmepumpe – sei dem damaligen Bauverwalter der Gemeinde zumindest mündlich mitgeteilt worden. Da sie das Grundstück erst 2020 erworben habe, seien ihr die einzelnen Detail-Absprachen zwischen dem vorgängigen Eigentümer und der Bauverwaltung nicht im Einzelnen bekannt. Für die Wärmepumpe liege sodann eine Bewilligung des Anschlussgesuches von der Gemeinde vom 25. Februar 2013 vor (Beschwerdebeilage 6). Das Verhalten der Gemeinde sei geeignet gewesen, bei ihr ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der Baute zu erwecken.