d) Die Beschwerdeführerin erachtet sich als gutgläubig und beruft sich auf den Vertrauensschutz. Sie sei gutgläubig, weil sie einerseits erst seit dem Jahr 2020 Eigentümerin des Objekts sei und andererseits die Bauverwaltung über sämtliche Installationen im Freizeitlokal Kenntnis gehabt habe. Im Objekt sei ein Stromanschluss installiert und der Gemeinde sei bekannt gewesen, zu welchem Zweck die Stromversorgung vorgesehen gewesen sei. Der Zweck des Anschlussgesuches – namentlich die Installierung einer Wärmepumpe – sei dem damaligen Bauverwalter der Gemeinde zumindest mündlich mitgeteilt worden.