Nach dem Gesagten steht fest, dass die Umnutzung des 1991 bewilligten Geräteraums zu Wohnraum bzw. zu einem Freizeitlokal mitsamt den dafür vorgesehenen baulichen Massnahmen auf Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. F.________ sowohl formell (fehlende Bewilligung) als auch materiell (fehlende Bewilligungsfähigkeit) rechtswidrig ist. Vorliegend hat die Gemeinde mit der angefochtenen Verfügung die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG angeordnet, indem sie die Rückgängigmachung der nicht bewilligten Umnutzung in den mit Baubewilligung vom 2. Mai 1991 bewilligten Zustand als Geräteschuppen unter genauer