das Baugesuch im Jahr 2012 für den Anbau eines Glasdaches gestützt auf diese Bestimmung positiv beurteilt (vgl. Verfügung des AGR vom 8. August 2012). Zulässig sind nach dieser Bestimmung jedoch nur teilweise Zweckänderungen (vgl. Art. 24c Abs. 2 RPG); die Umnutzung eines Geräteraums zu einem Wohnraum / einem Freizeitlokal stellt jedoch eine völlig neue Zweckbestimmung und damit eine vollständige Zweckänderung dar, mit welcher die Wesensgleichheit der Baute im Sinne von Art. 42 RPV12 nicht mehr gewahrt bleibt. Diese Umnutzung sprengt daher den Rahmen von Art. 24c RPG und erweist sich auch gestützt auf diese Bestimmung nicht als bewilligungsfähig.