Die Beschwerdeführerin macht selber nicht geltend, dass die Umnutzung des Geräteraums zu Wohnraum bzw. einem Freizeitlokal mitsamt den dafür vorgenommenen baulichen Massnahmen materiell bewilligungsfähig ist. Dies zu Recht: Das Gebäude liegt in der Landwirtschaftszone sowie im Streusiedlungsgebiet und dient unstrittigerweise nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau; eine Bewilligung für eine zonenkonforme Baute im Sinne von Art. 16a RPG fällt damit ausser Betracht und das Vorhaben ist auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen.