Auch deswegen kann sie daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 (Rz. 71) gestützt auf den Umstand, dass die Gemeinde die Abwasserleitung nicht exakt festgelegt habe, zum Schluss kommt, zwischen dem früheren Eigentümer und der Gemeinde sei es zu Absprachen gekommen, ist nicht nachvollziehbar. Nochmals einzugehen ist auf diese Einwände im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz (vgl. E. 5d). Im Zusammenhang mit der Frage der formellen Rechtswidrigkeit steht jedoch fest, dass die vorgenommene Umnutzung mitsamt den umschriebenen baulichen Massnahmen nie baubewilligt wurde und damit formell rechtswidrig ist.