Eine Genehmigung gestützt auf ein Gegengeschäft irgendeiner Art vermag die nötige Baubewilligung für den Einbau eines WCs selbstredend nicht zu ersetzen. Dazu kommt Folgendes: Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.10 Die Beschwerdeführerin vermag vorliegend weder für dieses Gegengeschäft noch für die erwähnte «Genehmigung» durch die Bauverwaltung irgendeinen Hinweis, geschweige denn einen Beleg einzubringen. Auch deswegen kann sie daraus nichts für ihren Standpunkt ableiten.