Ebenso wenig helfen der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen im Zusammenhang mit dem WC. Sofern sie mit ihrem Einwand, der Wasseranschluss sowie der Einbau einer Toilette sei von der damaligen Bauverwaltung aufgrund eines Gegengeschäfts (Zustimmung zur Durchleitung der Kanalisation durch ihr Grundstück) genehmigt worden, sinngemäss die formelle Rechtswidrigkeit der Toilette bestreiten sollten, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Genehmigung gestützt auf ein Gegengeschäft irgendeiner Art vermag die nötige Baubewilligung für den Einbau eines WCs selbstredend nicht zu ersetzen.