BewD9), was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Eine Baubewilligung für diese Massnahmen ist weder aktenkundig noch wird eine solche von der Beschwerdeführerin beigebracht. Soweit sie im Zusammenhang mit der Wärmepumpe die Bewilligung eines Anschlussgesuches an den Strom vom 25. Februar 2013 einreicht und dieses als Bewilligung (S. 7 der Beschwerde, Rz. 14) oder 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).