b) Die vorliegend zu beurteilende Umnutzung des Geräteraums zu einem Wohnraum bzw. einem Freizeitlokal mit diversen baulichen Massnahmen (Nutzbarmachung / Öffnung eines Kellerraums, Einbau von Kellerfenstern, Einbau von diversen Fenstern, einer Türe und einer Torverglasung, Einbau einer Küche sowie eines WCs mit Waschbecken, Isolation des Gebäudes und Beheizung mit einer Wärmpumpe) in der Landwirtschaftszone stellt klarerweise einen baubewilligungspflichtigen Vorgang dar (vgl. Art. 1a Abs. 1 und 2 BauG, Art. 4 ff. BewD9), was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.