gende, neu geschaffene Hohlraum nicht nutzbar gemacht werden dürfe. Aktenkundig ist schliesslich ein Baugesuch des damaligen Grundeigentümers vom 23. Juli 2012 für das Montieren eines Glas-Vordaches als Schutz der wettergefährdeten Fassade, welches vom AGR mit Verfügung vom 8. August 2012 positiv beurteilt und in der Folge (offenbar ohne Bewilligung durch die Gemeinde) entsprechend ausgeführt wurde. Weitere Baubewilligungen ergingen im Zusammenhang mit der strittigen Baute nicht.