a) Gemäss den von der Gemeinde eingereichten Vorakten erhielt der vormalige Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. F.________ am 2. Mai 1991 die Baubewilligung für den Abbruch eines Schopfs und den Neubau eines Geräteraums an gleicher Stelle, wobei bereits damals als Auflage ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Baute nur zum Einund Abstellen der für die Bewirtschaftung des Grundstückes erforderlichen Maschinen und Gerätschaften sowie für die Lagerung von Obst und Gemüse genutzt werden darf (keine gewerbliche Nutzung) und dass kein Wasseranschluss installiert werden darf.