d) Auch bezüglich der ungenügenden, vorinstanzlichen Begründung sind die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung (vgl. E. 2d) vorliegend erfüllt. Die ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung wird mit dem vorliegenden Entscheid geheilt. Diesem Umstand ist jedoch ebenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen. 4. Formelle und materielle Rechtswidrigkeit