Genügend eingegangen ist die Gemeinde dagegen auf die Einwände der Beschwerdeführerin zur 30-jährigen Verwirkungsfrist. So hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 29. November 2022 lediglich vorgebracht, diese Frist gelte auch für Bauten ausserhalb der Bauzonen und sei vorliegend abgelaufen. Indem die Gemeinde im angefochtenen Entscheid festhielt, die Pflicht zur Wiederherstellung verwirke gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Landwirtschaftszone nicht nach 30 Jahren, ist sie genügend auf diesen Einwand eingegangen.