c) Es trifft zu, dass sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung teilweise nur pauschal zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert hat. So hat sie hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als ungenügend begründet beanstandeten Punkte des Vertrauensschutzes und der fehlenden Verhältnismässigkeit lediglich Folgendes festgehalten: « Vertrauensschutz Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind vorliegend nicht gegeben. Die erwähnten Bauarbeiten wurden ohne Baubewilligung ausgeführt. Ausserdem stehen mit der Raumplanungsgesetzgebung überwiegende schutzwürdige Interessen entgegen.