a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz gehe ohne jegliche Begründung davon aus, dass die Rückbaupflicht für eine Baute in der Landwirtschaftszone nicht nach 30 Jahren verwirken würde, dass die Voraussetzungen für die Vertrauenshaftung nicht gegeben seien und die Verhältnismässigkeit nicht verletzt worden sei. Sie habe ihre rechtlichen Ausführungen nicht gewürdigt und bloss pauschale Aussagen getätigt.