Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand, wonach «ein einmal gefasster Entschluss der Vorinstanz nur mit erhöhtem Argumentationsaufwand umgestossen werden kann», ändert daran nichts. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte schliesslich keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang, womit eine Aufhebung des Bauentscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz reiner Selbstzweck wäre und einzig zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörsverletzung sind erfüllt. Sie ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. Begründung der angefochtenen Verfügung