Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand, wonach «ein einmal gefasster Entschluss der Vorinstanz nur mit erhöhtem Argumentationsaufwand umgestossen werden kann», ändert daran nichts.