Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 stellte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin sämtliche, von der Gemeinde im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten und damit auch die vollständigen, nach dem Akteneinsichtsgesuch vom 20. September 2022 ergänzten Vorakten zu und gewährte der Beschwerdeführerin dabei die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese Gelegenheit nahm die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 5. Juni 2023 wahr. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können.